Die se Seite bezieht sich auf den Sommer 2020

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Notbetreuung in den Ferien

Liebe Eltern,

ausgegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass wir in der Notbetreuung die Aufsicht der Kinder sicherstellen, wir bitten aber darum dass die Eltern dem Kind Arbeitsmaterialien, Bücher und ähnliches mitgeben.

Eine Anmeldung ist bei Frau Lotz oder über unser Formular mindesten zwei Werktage vorher zu tätigen.

Wir danken für ihr Verständnis.

Information des Hessischen Kultusministeriums

Notbetreuung für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 – 6, deren Eltern in systemkritischen Berufen tätig sind

Die Berechtigung, Kinder in die Notbetreuung an Schulen (und Kitas) zu geben, ist durch den Kabinettbeschluss am Freitag in zwei Punkten erweitert worden:

  1. Weitere Berufsgruppen, die von der Regelung erfasst werden, sind:
  • Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abfallwirtschaft tätig sind, mit Nachweis vom Arbeitgeber
  1. Die Berechtigung gilt auch, wenn nur ein Elternteil in einem der in der Liste genannten Bereiche tätig ist.

Für die Notbetreuung hat das Hessische Ministerium für Soziales und Integration ein neues Musterformular zur Verfügung gestellt, das wir diesem Schreiben anhängen und das wir Sie bitten, ab Montag, 23. März, für Neuanmeldungen zu verwenden.

In der Notbetreuung sollte die Gruppengröße auf drei bis fünf Kinder begrenzt sein.

Ich hoffe, dass sich mit diesen Klarstellungen die aktuellen Regelungen erläutern und damit in den vergangenen 24 Stunden entstandene Fragen beantworten lassen.

Kultusminister Alexander Lorz und ich wünschen Ihnen weiterhin viel Kraft und gute Nerven bei der Aufrechterhaltung des eingeschränkten Dienstbetriebs und danken sehr herzlich für das großartige Engagement von Ihnen und Ihren Kollegien.

Mit freundlichen Grüßen und herzlichem Dank Ihr

Dr. Manuel Lösel

Anmeldeformular zur Notbetreuung

Die Schulleitung informiert:

Notfallbetreuung an der bertha

Wie kommuniziert, wird es eine NOTbetreuung geben, allerdings gilt dies nur für Kinder der fünften und sechsten Klasse, deren Eltern in Berufen arbeiten, die für die Aufrechterhaltung und Gewährleistung eines geregelten gesellschaftlichen Lebens unverzichtbar sind.
Um die NOTbetreuung in Anspruch nehmen zu können, müssen Die nachweisen, dass beide Eltern berufstätig sind oder sie alleinerziehend sind und sie in den in der Liste genannten Berufen arbeiten.
Dies ist nachzuweisen, z.B. durch eine Bescheinigung der Arbeitgeber.
Die Liste der berechtigten Berufe finden Sie ebenfalls hier auf der Homepage.
Bitte melden Sie, liebe Eltern, die in den für Notbetreuung berechtigten Berufen arbeiten, ihre Kinder der 5. und 6. Klassen, die die Notbetreuung brauchen mit einer Email an die Emailadresse auf der Homepage an. Notbetreuung findet von LZ A bis LZ C statt, ggf. kann an 3 Nachmittagen weitere Betreuung organisiert werden.
Bitte beachten Sie, dass erkrankte Kinder NICHT betreut werden können!
Wichtig: alle regulären Nachmittagsbetreuungen (Ganztagsangebote, Betreuung, Hausaufgabenhilfe etc.) finden NICHT statt.

Anmeldung zur Notfallbetreuung

4 + 3 = ?

Darf ich die Notfallbetreuung in Anspruch nehmen?

Die Liste der für Notfallbetreuung berechtigten Berufe.

Funktionsträger

Funktionsträger:Eine Liste der Berufe, in denen Beschäftigte besonders geschützt sind.

Sie beinhaltet sämtliche medizinischen Berufe. ferner gelten Ausnahmeregeln für Pflegekräfte, Polizisten, Feuerwehrleute, Mitarbeiter der Rettungsdienste, Richter, Staatsanwälte und Bedienstete der Justiz.

Wichtig: Ein Anspruch auf Kinderbetreuung besteht nur , wenn beide Erziehungsberechtigten in den genannten Berufen tätig sind, beziehungsweise bei Alleinerziehenden, für die die Voraussetzungen vorliegen.

Quelle: Hessisches Kultusministerium: Funktionsträger in der gesundheitlichen Vorsorge

  • Angehörige des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung
  • Angehörige von Feuerwehren gemäß §§ 9 und 10 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
  • Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Justiz
  • Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges
  • Bedienstete von Rettungsdiensten gemäß § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes
  • Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes gemäß § 2 des THW-Gesetz
  • Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes gemäß § 38 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
  • die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen
  • medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesondere
    Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes o Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes
  • Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten
  • Ärztinnen und Ärzte nach § 2a der Bundesärzteordnung
  • Apothekerinnen und Apotheker nach § 3 der Bundes-Apothekerordnung
  • Desinfektorinnen und Desinfektoren nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes
  • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes
  • Hebammen gemäß § 3 des Hebammengesetzes
  • Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer gemäß § 1 des Hessisches Krankenpflegehilfegesetzes
  • Medizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes
  • Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes
  • Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch- technischer Assistenten für Funktionsdiagnostik gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes
  • Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gemäß § 1 des Notfallsanitätergesetzes
  • Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten
  • Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes
  • Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
  • Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
  • Zahnmedizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten